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WBG
CH-LU
§ 24 Wasserbaugesetz (WBG) - Finanzierung der kantonalen Aufgaben
Kosten und Finanzierung
§ 24 WBG · Finanzierung der kantonalen Aufgaben
1. Der Kanton verwendet für die ihm obliegenden Aufgaben folgende Mittel
a. Beiträge des Bundes,
b. Beiträge von Gemeinden und Dritten gemäss diesem Gesetz,
c. Präventionsbeiträge der Gebäudeversicherung Luzern,
d. weitere dafür bereitgestellte Mittel.