§ 23 Wasserbaugesetz (WBG) - Kosten
§ 23 WBG · Kosten
1. Kanton und Gemeinden tragen die jeweiligen Kosten der ihnen obliegenden Aufgaben. Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse.
2. Die Gemeinde kann die Kosten des betrieblichen Gewässerunterhalts den Interessierten nach den §§ 109-112 des Planungs- und Baugesetzes im Perimeterverfahren ganz oder teilweise überbinden. In die Beitragspflicht können auch die Eigentümerinnen und Eigentümer künstlicher Wassereinleitungen einbezogen werden.
3. Wird auf Verlangen von Gemeinden und Dritten eine Ausführung beschlossen, die über den erforderlichen Standard hinausgeht, haben diese die Mehrkosten zu bezahlen.
4. Zudem leisten Gemeinden und Dritte einen angemessenen Beitrag an Massnahmen des Wasserbaus, wenn sich dadurch Massnahmen erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen, zu welchen sie verpflichtet sind. Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem Nutzen und den Vorteilen, die ihnen aus den Massnahmen erwachsen. Im Streitfall setzt der Regierungsrat den Beitrag fest.