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WBG
CH-LU
§ 22 Wasserbaugesetz (WBG)
Gewässerunterhalt und Wasserbau - Wasserbauprojekte - Private Gewässer
§ 22 WBG
1. Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 bei privaten Gewässern bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle.
2. Für das Bewilligungsverfahren gilt § 29.