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760 WBG CH-LU

§ 22 Wasserbaugesetz (WBG)

Gewässerunterhalt und Wasserbau - Wasserbauprojekte - Private Gewässer
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§ 22 WBG

1. Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 bei privaten Gewässern bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle.

2. Für das Bewilligungsverfahren gilt § 29.

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