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WBG
CH-LU
§ 21 Wasserbaugesetz (WBG) - Planungszone
Gewässerunterhalt und Wasserbau - Wasserbauprojekte - Öffentliche Gewässer
§ 21 WBG · Planungszone
1. Zur Sicherstellung des Wasserbaus kann der Regierungsrat für genau bezeichnete Gebiete eine Planungszone bestimmen. Diese wird mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam.
2. Innerhalb des von der Planungszone erfassten Gebietes dürfen keine Handlungen vorgenommen werden, die seiner künftigen wasserbaulichen Verwendung widersprechen oder diese beeinträchtigen könnten.
3. Das von einem Wasserbauprojekt betroffene Gebiet gilt ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Auflage als Planungszone.
4. Die Vorschriften in den §§ 83 und 84 des Planungs- und Baugesetzes zur Geltungsdauer der Planungszone und zum Verfahren finden sinngemäss Anwendung.