Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760 WBG CH-LU

§ 21 Wasserbaugesetz (WBG) - Planungszone

Gewässerunterhalt und Wasserbau - Wasserbauprojekte - Öffentliche Gewässer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 WBG · Planungszone

1. Zur Sicherstellung des Wasserbaus kann der Regierungsrat für genau bezeichnete Gebiete eine Planungszone bestimmen. Diese wird mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam.

2. Innerhalb des von der Planungszone erfassten Gebietes dürfen keine Handlungen vorgenommen werden, die seiner künftigen wasserbaulichen Verwendung widersprechen oder diese beeinträchtigen könnten.

3. Das von einem Wasserbauprojekt betroffene Gebiet gilt ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Auflage als Planungszone.

4. Die Vorschriften in den §§ 83 und 84 des Planungs- und Baugesetzes zur Geltungsdauer der Planungszone und zum Verfahren finden sinngemäss Anwendung.

← § 20 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich § 22 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →