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WBG
CH-LU
§ 20 Wasserbaugesetz (WBG) - Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
Gewässerunterhalt und Wasserbau - Wasserbauprojekte - Öffentliche Gewässer
§ 20 WBG · Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
1. Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Projekte, über die in einem vereinfachten Projektbewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 17 ff., dass
a. das Projekt nicht auszustecken oder zu markieren ist,
b. das Projekt weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist,
c. das Projekt den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern, die dem Vorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können,
d. der Regierungsrat oder das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement über das Projekt und die Einsprachen entscheidet.