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760 WBG CH-LU

§ 2 Wasserbaugesetz (WBG) - Ziele und Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 WBG · Ziele und Grundsätze

1. Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte sind vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen, Feststoffablagerungen und Murgängen, zu schützen (Hochwasserschutz). Der Hochwasserschutz wird gewährleistet durch den Unterhalt der Gewässer, durch raumplanerische Massnahmen und, sofern dies nicht ausreicht, durch wasserbauliche Massnahmen.

2. Die Gewässer sind so weit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass

a. bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden,

b. der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt wird,

c. eine standortgerechte Ufervegetation erhalten und gepflegt oder wiederhergestellt wird,

d. bauliche Massnahmen so gestaltet sind, dass nicht nur Hochwasser, sondern auch Niedrigwasser mitberücksichtigt werden.

3. Kanton und Gemeinden fördern die Aufwertung baulich beeinträchtigter oberirdischer Gewässer durch Renaturierung.

4. Die verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen sind gesamthaft zu beurteilen und aufeinander abzustimmen. Insbesondere gilt es dabei,

a. den Boden haushälterisch zu nutzen,

b. Landschaften und Ortsbilder zu schonen,

c. bestehende naturnahe Erholungsräume zu erhalten und wenn möglich neue zu schaffen,

d. den öffentlichen Zugang zu den Gewässern zu erleichtern,

e. die Interessen der Siedlungsentwicklung sowie der Land- und Waldwirtschaft zu berücksichtigen,

f. die Qualität und Quantität des Trinkwassers zu erhalten.

5. Die Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung sind zu priorisieren. Es ist für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu sorgen.

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