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760 WBG CH-LU

§ 19 Wasserbaugesetz (WBG) - Projektbewilligung

Gewässerunterhalt und Wasserbau - Wasserbauprojekte - Öffentliche Gewässer
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§ 19 WBG · Projektbewilligung

1. Der Regierungsrat entscheidet über das Wasserbauprojekt und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.

2. Er erlässt

a. mit seinem Entscheid zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden,

b. die notwendigen, inhaltlich aufeinander abgestimmten Auflagen und Bedingungen.

3. Mit seinem Entscheid erteilt der Regierungsrat das Enteignungsrecht.

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