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WBG
CH-LU
§ 18 Wasserbaugesetz (WBG) - Einsprachen
Gewässerunterhalt und Wasserbau - Wasserbauprojekte - Öffentliche Gewässer
§ 18 WBG · Einsprachen
1. Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen.