Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760 WBG CH-LU

§ 17 Wasserbaugesetz (WBG) - Bewilligungsverfahren

Gewässerunterhalt und Wasserbau - Wasserbauprojekte - Öffentliche Gewässer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 WBG · Bewilligungsverfahren

1. Das Wasserbauprojekt ist nach den vom Regierungsrat in der Verordnung festgelegten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen und zusammen mit den Beilagen öffentlich aufzulegen. Ist das Projektbewilligungsverfahren (Leitverfahren gemäss § 192a des Planungs- und Baugesetzes) mit weiteren Verfahren zu koordinieren, sorgt die Instruktionsinstanz für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller massgebenden Unterlagen.

1bis. Vor der öffentlichen Auflage ist den von einem Landerwerb betroffenen Grundeigentümerschaften frühzeitig ein Entwurf des Landerwerbsvertrags zu unterbreiten. Der Regierungsrat kann in der Verordnung Ausnahmen vorsehen für den Erwerb von geringfügigen Flächen oder wenn die frühzeitige Aushändigung des Entwurfes aufgrund besonderer Umstände zu erheblichen Verzögerungen in der weiteren Projektplanung führen würde.

2. Das Projekt ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.

3. Den Anstösserinnen und Anstössern gemäss § 193 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes ist die öffentliche Auflage des Projekts mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu geben. Bei gemeinschaftlichem Eigentum kann die Bekanntgabe an die Verwaltung erfolgen.

← § 16 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich § 18 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →