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760 WBG CH-LU

§ 16 Wasserbaugesetz (WBG) - Bewilligungspflicht

Gewässerunterhalt und Wasserbau - Wasserbauprojekte - Öffentliche Gewässer
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§ 16 WBG · Bewilligungspflicht

1. Wasserbauliche Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 bedürfen einer Projektbewilligung.

2. Eine Baubewilligung der Gemeinde ist daneben nicht erforderlich, soweit die Bauten und Anlagen Bestandteile des Wasserbauprojekts sind.

3. Werden Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 ausserhalb des Massnahmenprogramms durch Gemeinden und Dritte auf deren Kosten geplant und ausgeführt, ist abweichend von Absatz 1 eine Bewilligung der zuständigen Dienststelle erforderlich. Für das Bewilligungsverfahren gelten § 29 sowie sinngemäss § 30.

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