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WBG
CH-LU
§ 16 Wasserbaugesetz (WBG) - Bewilligungspflicht
Gewässerunterhalt und Wasserbau - Wasserbauprojekte - Öffentliche Gewässer
§ 16 WBG · Bewilligungspflicht
1. Wasserbauliche Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 bedürfen einer Projektbewilligung.
2. Eine Baubewilligung der Gemeinde ist daneben nicht erforderlich, soweit die Bauten und Anlagen Bestandteile des Wasserbauprojekts sind.
3. Werden Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 ausserhalb des Massnahmenprogramms durch Gemeinden und Dritte auf deren Kosten geplant und ausgeführt, ist abweichend von Absatz 1 eine Bewilligung der zuständigen Dienststelle erforderlich. Für das Bewilligungsverfahren gelten § 29 sowie sinngemäss § 30.