Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760 WBG CH-LU

§ 15 Wasserbaugesetz (WBG) - Duldungspflichten

Gewässerunterhalt und Wasserbau - Organisation - Weitere Aufgaben und Pflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 WBG · Duldungspflichten

1. Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben auf ihren Grundstücken Massnahmen des Gewässerunterhalts und des Wasserbaus sowie Massnahmen zur Abwendung von Gefahren zu dulden. Die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden dürfen zur Ausübung ihrer Funktion das von der Massnahme betroffene Grundstück und die benachbarten Grundstücke jederzeit betreten.

2. Soweit es die vorgesehenen Massnahmen erlauben, ist auf den Stand der Vegetation und der Kulturen Rücksicht zu nehmen.

3. Die Massnahmen sind, von dringlichen Fällen abgesehen, den Grundeigentümerinnen und -eigentümern mindestens 10 Tage vor der Ausführung anzuzeigen und dürfen nicht länger als notwendig dauern.

4. Ist durch Massnahmen ein Schaden entstanden, ist dieser zu ersetzen. Im Streitfall wird die Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. Allfällige Schadenersatzforderungen sind bei der Schätzungskommission einzureichen. Solche Forderungen verjähren innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber 5 Jahre nach Eintritt des Schadens.

← § 14 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich § 16 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →