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WBG
CH-LU
§ 14 Wasserbaugesetz (WBG) - Notmassnahmen
Gewässerunterhalt und Wasserbau - Organisation - Weitere Aufgaben und Pflichten
§ 14 WBG · Notmassnahmen
1. Bei Hochwassergefahr und im Ereignisfall hat die Gemeinde für alle Gewässer die erforderlichen Notmassnahmen anzuordnen, bei den vom Kanton betrieblich zu unterhaltenden Gewässern auf dessen Kosten.