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760 WBG CH-LU

§ 13 Wasserbaugesetz (WBG) - Frühwarndienst

Gewässerunterhalt und Wasserbau - Organisation - Weitere Aufgaben und Pflichten
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§ 13 WBG · Frühwarndienst

1. Die zuständige Dienststelle organisiert den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste gemäss Artikel 24 der Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 für alle Gewässer.

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