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760 WBG CH-LU

§ 12 Wasserbaugesetz (WBG)

Gewässerunterhalt und Wasserbau - Organisation - Private Gewässer
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§ 12 WBG

1. Der betriebliche und bauliche Gewässerunterhalt und der Wasserbau bei privaten Gewässern sind von den Interessierten auf ihre Kosten vorzunehmen. Besondere Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.

2. Streitigkeiten entscheidet der Zivilrichter.

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