760
WBG
CH-LU
§ 12 Wasserbaugesetz (WBG)
Gewässerunterhalt und Wasserbau - Organisation - Private Gewässer
§ 12 WBG
1. Der betriebliche und bauliche Gewässerunterhalt und der Wasserbau bei privaten Gewässern sind von den Interessierten auf ihre Kosten vorzunehmen. Besondere Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.
2. Streitigkeiten entscheidet der Zivilrichter.