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WBG
CH-LU
§ 11 Wasserbaugesetz (WBG) - Massnahmenprogramm
Gewässerunterhalt und Wasserbau - Organisation - Öffentliche Gewässer
§ 11 WBG · Massnahmenprogramm
1. Der Kantonsrat beschliesst ein Massnahmenprogramm, das die Massnahmen an öffentlichen Gewässern bezeichnet, die in der Programmperiode geplant, ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen.
2. Das Massnahmenprogramm enthält einen Kurzbeschrieb der Massnahmen sowie deren mutmassliche Kosten. Kleinere Massnahmen können in Sammelrubriken zusammengefasst werden.
3. Die betroffenen Gemeinden und die interessierten Kreise können sich vernehmen lassen.
4. Das Massnahmenprogramm ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten. Änderungen oder Ergänzungen sind neu zu beschliessen.
5. Vorbehalten bleiben Abweichungen vom Massnahmenprogramm aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse.