§ 10 Wasserbaugesetz (WBG) - Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
§ 10 WBG · Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
1. Der bauliche Gewässerunterhalt und der Wasserbau obliegen an den öffentlichen Gewässern unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse dem Kanton.
2. Der betriebliche Gewässerunterhalt obliegt an öffentlichen Fliessgewässern, die eine natürliche Gerinnesohlenbreite von über 15 m aufweisen, unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse dem Kanton, an den übrigen öffentlichen Gewässern der Gemeinde. Der Regierungsrat bezeichnet die vom Kanton zu unterhaltenden Gewässerabschnitte in der Verordnung.
3. Der Kanton kann seine Aufgaben wie folgt übertragen
a. der Regierungsrat im Einzelfall die Projektierung und Ausführung von wasserbaulichen Massnahmen auf Gesuch hin einer Gemeinde oder Dritten auf deren Kosten; ausnahmsweise kann auf eine Kostenübertragung ganz oder teilweise verzichtet werden,
b. der Regierungsrat oder die zuständige Dienststelle im Einzelfall den baulichen Gewässerunterhalt auf Gesuch hin einer Gemeinde oder Dritten auf deren Kosten; ausnahmsweise kann auf eine Kostenübertragung ganz oder teilweise verzichtet werden,
c. der Regierungsrat oder die zuständige Dienststelle den betrieblichen Gewässerunterhalt bei Vorliegen besonderer Rechtsverhältnisse mit oder ohne Kostenfolge ganz oder teilweise Dritten; diese sind vorher anzuhören.
4. Die Gemeinden können ihre Aufgaben mit oder ohne Kostenfolge ganz oder teilweise Dritten übertragen. Diese sind vorher anzuhören.