760
WBG
CH-LU
§ 1 Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 WBG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz regelt den Unterhalt und die Benutzung der Gewässer, den Wasserbau sowie Bauten und Anlagen am und im Gewässer.
2. Die Vorschriften des Gesetzes sind auf die öffentlichen Gewässer anwendbar. Für private Gewässer gelten sie, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn der Regelung ergibt.