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758b WEGV CH-LU

§ 8 Wegverordnung (WegV) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 8 WegV · Übergangsbestimmung

1. Das in der Wanderkarte Luzern und angrenzende Gebiete mit Ob- und Nidwalden im Massstab 1 : 60 000 vom Juni 1989 eingezeichnete Netz von Fuss- und Wanderwegen gilt so lange als provisorischer Richtplan der Fuss- und Wanderwege des Kantons Luzern gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Fuss- und Wanderweggesetzes, bis die Richtpläne im Sinn der §§ 1 und 2 des Weggesetzes vom Regierungsrat genehmigt worden sind.

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