Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
758b WEGV CH-LU

§ 7 Wegverordnung (WegV)

Private Fachorganisationen
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§ 7 WegV

1. Kantonale Fachorganisation ist der Verein Luzerner Wanderwege.

2. Die Behörden können den Verein Luzerner Wanderwege insbesondere beiziehen

a. bei Bauvorhaben, die grössere Auswirkungen auf Fuss- und Wanderwege haben,

b. zur Festlegung von Ersatzmassnahmen, die umfangreiche Abklärungen erfordern,

c. zur Kennzeichnung der Wanderwege.

3. Der Verein Luzerner Wanderwege erfüllt für die Dienststelle Raum und Wirtschaft die im Leistungsauftrag der Dienststelle festgelegten Aufgaben.

4. Die Gemeinden können die ihnen im Gesetz zugewiesenen Aufgaben oder die Begutachtung von Fragen im Zusammenhang mit Fuss- und Wanderwegen dem Verein Luzerner Wanderwege oder den lokalen Verkehrs- oder Kurvereinen übertragen.

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