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758b WEGV CH-LU

§ 6 Wegverordnung (WegV) - Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren

Zuständigkeit, Verfahren
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§ 6 WegV · Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren

1. Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren nach § 14 des Weggesetzes entschieden werden über

a. örtlich begrenzte Wegprojekte mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen,

b. Wegprojekte, die das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken,

c. zeitlich befristete Wegprojekte,

d. Wegprojekte mit Baukosten unter 80 000 Franken,

e. andere Wegprojekte, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.

2. Sind neben der Projektbewilligung nach dem Weggesetz in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die in Absatz 1 angeführten Wegprojekte ein ordentliches Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.

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