Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
758b WEGV CH-LU

§ 5 Wegverordnung (WegV) - Einsprachen

Zuständigkeit, Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 WegV · Einsprachen

1. Die Gemeinde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter.

← § 4 WegV Wegverordnung (WegV) - Zuständige Behörden § 6 WegV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →