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758b WEGV CH-LU

§ 3 Wegverordnung (WegV) - Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde

Zuständigkeit, Verfahren
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§ 3 WegV · Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde

1. Kantonale Behörde im Sinn von § 13 Absatz 2b des Weggesetzes ist

a. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn die Projektbewilligung nach dem Weggesetz mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departementes zu koordinieren ist; dabei handelt die Dienststelle Raum und Wirtschaft als Instruktionsinstanz,

b. die Dienststelle Raum und Wirtschaft in den übrigen Fällen.

2. Hat gestützt auf § 13 Absatz 2a des Weggesetzes der Regierungsrat zu entscheiden, handelt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement als Instruktionsinstanz.

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