758b
WEGV
CH-LU
§ 3 Wegverordnung (WegV) - Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde
Zuständigkeit, Verfahren
§ 3 WegV · Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde
1. Kantonale Behörde im Sinn von § 13 Absatz 2b des Weggesetzes ist
a. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn die Projektbewilligung nach dem Weggesetz mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departementes zu koordinieren ist; dabei handelt die Dienststelle Raum und Wirtschaft als Instruktionsinstanz,
b. die Dienststelle Raum und Wirtschaft in den übrigen Fällen.
2. Hat gestützt auf § 13 Absatz 2a des Weggesetzes der Regierungsrat zu entscheiden, handelt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement als Instruktionsinstanz.