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758b WEGV CH-LU

§ 1 Wegverordnung (WegV) - Zuständige Behörden

Zuständigkeit, Verfahren
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§ 1 WegV · Zuständige Behörden

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Weggesetz vom 23. Oktober 1990.

2. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft ist die Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinn von Artikel 13 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (Fuss- und Wanderweggesetz) und nimmt die im Weggesetz der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

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