758b
WEGV
CH-LU
§ 1 Wegverordnung (WegV) - Zuständige Behörden
Zuständigkeit, Verfahren
§ 1 WegV · Zuständige Behörden
1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Weggesetz vom 23. Oktober 1990.
2. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft ist die Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinn von Artikel 13 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (Fuss- und Wanderweggesetz) und nimmt die im Weggesetz der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.