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758a WEGG CH-LU

§ 9 Weggesetz (WegG) - Kennzeichnung

Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
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§ 9 WegG · Kennzeichnung

1. Die Gemeinden kennzeichnen die Fuss- und Wanderwege nach den Richtlinien des Bundes und des Kantons. Dabei arbeiten sie mit den interessierten Organisationen zusammen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

2. Für die Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund gilt § 114 des Planungs- und Baugesetzes.

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