§ 8 Weggesetz (WegG) - Unterhalt
§ 8 WegG · Unterhalt
1. Die Gemeinden tragen die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der öffentlichen Fusswege und für den baulichen Unterhalt der öffentlichen Wanderwege.
2. Sie sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege in gutem Zustand erhalten bleiben und dass sie frei und möglichst gefahrlos begangen werden können. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.
3. Die Gemeinden können einzelne Lasten des betrieblichen Unterhalts der Fusswege, wie Reinigung, Beleuchtung und Schneeräumung, oder Anteile der damit verbundenen Kosten in Reglementen den interessierten Grundeigentümern überbinden.
4. Die Gemeinden tragen auch den Mehraufwand für den Unterhalt land- und forstwirtschaftlicher Güterstrassen, die als Bestandteile des Wanderwegnetzes nicht mit einem Hartbelag versehen werden, obschon dieser bei den gegebenen Verhältnissen angezeigt wäre.