758a
WEGG
CH-LU
§ 7 Weggesetz (WegG) - Bau
Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
§ 7 WegG · Bau
1. Der Bau der öffentlichen Fuss- und Wanderwege ist Sache der Gemeinden.
2. Die Aufwendungen für den Bau umfassen die Kosten für die Projektierung, den Erwerb von Rechten, die Bauausführung, die Anpassungsarbeiten und die erstmalige Kennzeichnung.