Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
758a WEGG CH-LU

§ 7 Weggesetz (WegG) - Bau

Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 WegG · Bau

1. Der Bau der öffentlichen Fuss- und Wanderwege ist Sache der Gemeinden.

2. Die Aufwendungen für den Bau umfassen die Kosten für die Projektierung, den Erwerb von Rechten, die Bauausführung, die Anpassungsarbeiten und die erstmalige Kennzeichnung.

← § 6 WegG Weggesetz (WegG) - Fusswegnetz § 8 WegG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →