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WEGG
CH-LU
§ 6 Weggesetz (WegG) - Grundsatz
Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
§ 6 WegG · Grundsatz
1. Die Gemeinden bauen, unterhalten und kennzeichnen die öffentlichen Fuss- und Wanderwegnetze auf ihrem Gebiet. Sie können diese Aufgaben interessierten Organisationen übertragen.
2. Übernehmen Strassen zugleich die Aufgabe von Fuss- und Wanderwegen, erstrecken sich die Aufgaben der Gemeinden so weit, als die Strassen dafür in Anspruch genommen werden.
3. Vorbehalten bleiben
a. besondere Rechtsverhältnisse,
b. die Bestimmungen des Strassengesetzes[5] über Wege, die Bestandteile einer Strasse sind.