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758a WEGG CH-LU

§ 6 Weggesetz (WegG) - Grundsatz

Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
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§ 6 WegG · Grundsatz

1. Die Gemeinden bauen, unterhalten und kennzeichnen die öffentlichen Fuss- und Wanderwegnetze auf ihrem Gebiet. Sie können diese Aufgaben interessierten Organisationen übertragen.

2. Übernehmen Strassen zugleich die Aufgabe von Fuss- und Wanderwegen, erstrecken sich die Aufgaben der Gemeinden so weit, als die Strassen dafür in Anspruch genommen werden.

3. Vorbehalten bleiben

a. besondere Rechtsverhältnisse,

b. die Bestimmungen des Strassengesetzes[5] über Wege, die Bestandteile einer Strasse sind.

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