758a
WEGG
CH-LU
§ 35 Weggesetz (WegG) - Frist für die Erstellung der Pläne
Schlussbestimmungen
§ 35 WegG · Frist für die Erstellung der Pläne
1. Die Richtpläne für das Fuss- und Wanderwegnetz sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.
2. ...