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758a WEGG CH-LU

§ 35 Weggesetz (WegG) - Frist für die Erstellung der Pläne

Schlussbestimmungen
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§ 35 WegG · Frist für die Erstellung der Pläne

1. Die Richtpläne für das Fuss- und Wanderwegnetz sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.

2. ...

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