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WEGG
CH-LU
§ 33 Weggesetz (WegG) - Aufsicht und Vollzug
Rechtsschutz, Aufsicht und Vollzug
§ 33 WegG · Aufsicht und Vollzug
1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, überwachen die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den eidgenössischen Vorschriften über Fuss- und Wanderwege und aus diesem Gesetz ergeben. Sie unterstützen die Planung, den Bau und den Unterhalt der Fuss- und Wanderwegnetze.
2. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Belange der Wege aus.
3. Der Regierungsrat erlässt Vollzugsvorschriften.
4. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes regelt, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.