§ 32 Weggesetz (WegG) - Einsprache- und Beschwerdebefugnis
§ 32 WegG · Einsprache- und Beschwerdebefugnis
1. Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt
a. Personen, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwürdiges Interesse haben,
b. kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und Beschlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört,
c. die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie bei Fuss- und Wanderwegen beschwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sektionen in den dort vorgesehenen Fällen,
d. andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes, die sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz oder Fuss-, Wander-, Rad- oder Reitwegen im Kanton Luzern widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die Interessen des Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzes oder Belange der Wege berührt werden,
e. andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.
2. Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung dieses Gesetzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben,
a. wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder
b. wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.