758a
WEGG
CH-LU
§ 30 Weggesetz (WegG) - Gemeingebrauch
Rechtliche Sicherung des Zugangs
§ 30 WegG · Gemeingebrauch
1. Die öffentlichen Wege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden.