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758a WEGG CH-LU

§ 30 Weggesetz (WegG) - Gemeingebrauch

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§ 30 WegG · Gemeingebrauch

1. Die öffentlichen Wege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden.

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