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WEGG
CH-LU
§ 29 Weggesetz (WegG) - Öffentlicherklärung
Rechtliche Sicherung des Zugangs
§ 29 WegG · Öffentlicherklärung
1. Die Gemeinde kann bestehende Wege öffentlich erklären. Mit der Öffentlicherklärung wird ein Wegrecht als Dienstbarkeit enteignet.
2. Die Vorschriften in § 14 des Strassengesetzes über das Verfahren der Öffentlicherklärung finden sinngemäss Anwendung.
3. Die Gemeinde lässt die Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen. Wird die Öffentlicherklärung aufgehoben, kann die Eintragung gelöscht werden.
4. Die Gemeinde kann die Öffentlicherklärung ändern oder aufheben. Bei Wegen, die in den Plänen enthalten sind, ist Artikel 7 Absätze 1 und 2 FWG anzuwenden.