758a
WEGG
CH-LU
§ 28 Weggesetz (WegG) - Unterhalt
Private Wege
§ 28 WegG · Unterhalt
1. Die Grundeigentümer tragen die Kosten für den Unterhalt der privaten Wege.
2. Können sich die Grundeigentümer über die Kosten nicht einigen, verteilt sie die Gemeinde auf Gesuch hin nach dem Perimeterverfahren.
3. Auf Verlangen der Grundeigentümer kann die Gemeinde auch Abschnitte bezeichnen, die jeder Beteiligte zu unterhalten hat.