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§ 27 Weggesetz (WegG) - Handeln der Gemeinden

Private Wege
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§ 27 WegG · Handeln der Gemeinden

1. Die Gemeinden können private Wege bauen oder ändern, sofern sich die Grundeigentümer nicht verständigen können und ein Gesuch interessierter Grundeigentümer vorliegt.

2. Die Gemeinde entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren über das Gesuch und das Projekt. Sie kann vorweg auch nur über das Gesuch befinden.

3. Dem Gesuch darf nur entsprochen werden, wenn

a. der Bau oder die Änderung im Interesse der Erschliessung eines grösseren Gebietes liegt oder

b. die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer zustimmt.

4. Die Kosten sind von der Gemeinde nach dem Perimeterverfahren zu verteilen.

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