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758a WEGG CH-LU

§ 26 Weggesetz (WegG) - Grundsatz

Private Wege
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§ 26 WegG · Grundsatz

1. Private Wege, die Anlagen im Sinn des Rechts darstellen, sind nach den von der Gemeinde bewilligten Wegprojekten zu erstellen und zu ändern.

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