758a
WEGG
CH-LU
§ 26 Weggesetz (WegG) - Grundsatz
Private Wege
§ 26 WegG · Grundsatz
1. Private Wege, die Anlagen im Sinn des Rechts darstellen, sind nach den von der Gemeinde bewilligten Wegprojekten zu erstellen und zu ändern.