758a
WEGG
CH-LU
§ 23 Weggesetz (WegG)
Übrige öffentliche Wege
§ 23 WegG
1. Die Gemeinden können öffentliche Wege, wie Ufer- und Reitwege, bauen, ändern, unterhalten und kennzeichnen.
2. Die Vorschriften in den §§ 7-14 über den Bau und Unterhalt von Fuss- und Wanderwegen finden sinngemäss Anwendung. Bei Reitwegen können die Gemeinden mit privaten Reitorganisationen öffentlich-rechtliche Verträge über die Kosten für den Bau und den Unterhalt abschliessen.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes über Wege, die Bestandteile einer Strasse sind, und jene des Wasserbaugesetzes über Wege für den Gewässerunterhalt.