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758a WEGG CH-LU

§ 22 Weggesetz (WegG) - Bau und Unterhalt

Radwege
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§ 22 WegG · Bau und Unterhalt

1. Sind Radwege Bestandteile einer Strasse, gelten die Vorschriften des Strassengesetzes.

2. In den übrigen Fällen können die Gemeinden Radwege bauen. Für den Bau und die Finanzierung dieser Radwege gelten sinngemäss die Vorschriften über die Wanderwege, für den Unterhalt der Radwege sinngemäss die Vorschriften über die Fusswege. Die Kennzeichnung richtet sich nach den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts [7].

3. Die Gemeinden können bis zu 65 Prozent des Gemeindeanteils der Bau-, Änderungs- und Unterhaltskosten den interessierten Liegenschaftseigentümern nach dem Perimeterverfahren überbinden.

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