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WEGG
CH-LU
§ 2 Weggesetz (WegG) - Wanderwegnetz
Fuss- und Wanderwege - Planung - Richtplanung
§ 2 WegG · Wanderwegnetz
1. Die regionalen Entwicklungsträger erlassen einen regionalen Teilrichtplan für das Wanderwegnetz im Sinn von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG). Die betroffenen Gemeinden sind an der Planung zu beteiligen.
2. Gemeinden, die keinem regionalen Entwicklungsträger angehören, haben für ihr Gebiet einen Richtplan für das Wanderwegnetz zu erlassen. Sie können auch einen gemeinsamen Richtplan für ihre Gebiete erlassen oder sich einem regionalen Entwicklungsträger zum Erlass eines gemeinsamen Richtplans anschliessen. Dabei sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Zusammenarbeit der Gemeinden anzuwenden.