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758a WEGG CH-LU

§ 19 Weggesetz (WegG) - Ersatzkosten

Fuss- und Wanderwege - Besondere Bestimmungen
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§ 19 WegG · Ersatzkosten

1. Werden öffentliche Fuss- und Wanderwege aufgehoben oder ersetzt, sind die Kosten vom Verursacher der Massnahme zu tragen.

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