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758a WEGG CH-LU

§ 18 Weggesetz (WegG) - Änderung und Aufhebung von Wegen

Fuss- und Wanderwege - Besondere Bestimmungen
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§ 18 WegG · Änderung und Aufhebung von Wegen

1. Die Behörden können Fuss- und Wanderwege in den für den Bau vorgeschriebenen Verfahren ändern oder aufheben, wobei Artikel 7 Absätze 1 und 2 FWG anzuwenden ist.

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