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758a WEGG CH-LU

§ 17 Weggesetz (WegG) - Rücksichtnahme und Koordination

Fuss- und Wanderwege - Besondere Bestimmungen
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§ 17 WegG · Rücksichtnahme und Koordination

1. Die Behörden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Fuss- und Wanderwege. Werden diese betroffen, ist eine Stellungnahme der zuständigen Dienststelle einzuholen.

2. Die Behörden beachten bei der Planung, beim Bau und beim Unterhalt der Wege die Anliegen der Land- und Waldwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes.

3. Fuss-, Wander-, Rad- und Reitwege sind aufeinander abzustimmen.

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