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WEGG
CH-LU
§ 17 Weggesetz (WegG) - Rücksichtnahme und Koordination
Fuss- und Wanderwege - Besondere Bestimmungen
§ 17 WegG · Rücksichtnahme und Koordination
1. Die Behörden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Fuss- und Wanderwege. Werden diese betroffen, ist eine Stellungnahme der zuständigen Dienststelle einzuholen.
2. Die Behörden beachten bei der Planung, beim Bau und beim Unterhalt der Wege die Anliegen der Land- und Waldwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes.
3. Fuss-, Wander-, Rad- und Reitwege sind aufeinander abzustimmen.