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758a WEGG CH-LU

§ 16 Weggesetz (WegG) - Interessiertenbeiträge

Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
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§ 16 WegG · Interessiertenbeiträge

1. Bei öffentlichen Fusswegen können die Gemeinden bis zu 65 Prozent der Bau-, Änderungs- und Unterhaltskosten den interessierten Grundeigentümern nach dem Perimeterverfahren überbinden.

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