758a
WEGG
CH-LU
§ 16 Weggesetz (WegG) - Interessiertenbeiträge
Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
§ 16 WegG · Interessiertenbeiträge
1. Bei öffentlichen Fusswegen können die Gemeinden bis zu 65 Prozent der Bau-, Änderungs- und Unterhaltskosten den interessierten Grundeigentümern nach dem Perimeterverfahren überbinden.