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WEGG
CH-LU
§ 15 Weggesetz (WegG) - Staatsbeiträge an private Fachorganisationen
Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
§ 15 WegG · Staatsbeiträge an private Fachorganisationen
1. Der Staat leistet gestützt auf einen Leistungsauftrag Beiträge an die privaten Fachorganisationen, welche bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegen mitwirken. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
2. Für die Finanzierung gilt § 83 des Strassengesetzes.