Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
758a WEGG CH-LU

§ 15 Weggesetz (WegG) - Staatsbeiträge an private Fachorganisationen

Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 WegG · Staatsbeiträge an private Fachorganisationen

1. Der Staat leistet gestützt auf einen Leistungsauftrag Beiträge an die privaten Fachorganisationen, welche bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegen mitwirken. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

2. Für die Finanzierung gilt § 83 des Strassengesetzes.

← § 14 WegG Weggesetz (WegG) - Fusswegnetz § 16 WegG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →