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758a WEGG CH-LU

§ 12 Weggesetz (WegG) - Bewilligungsverfahren

Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
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§ 12 WegG · Bewilligungsverfahren

1. Die Vorschriften in den §§ 188, 191, 192 und 193-195 des Planungs- und Baugesetzes zum Baubewilligungsverfahren finden sinngemäss Anwendung. Als Leitbehörde gilt dabei die für die Projektbewilligung zuständige Stelle der Gemeinde, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist und auch kein Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz oder dem Wasserbaugesetz durchzuführen ist.

2. Die Gemeinde leitet allfällige Einspracheverhandlungen.

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