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758a WEGG CH-LU

§ 11 Weggesetz (WegG) - Bewilligungspflicht

Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
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§ 11 WegG · Bewilligungspflicht

1. Fuss- und Wanderwege dürfen nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn ein Wegprojekt bewilligt worden ist.

2. Eine Projektbewilligung erübrigt sich, wenn ein Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz oder ein Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz oder dem Wasserbaugesetz durchgeführt wird.

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