758a
WEGG
CH-LU
§ 11 Weggesetz (WegG) - Bewilligungspflicht
Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
§ 11 WegG · Bewilligungspflicht
1. Fuss- und Wanderwege dürfen nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn ein Wegprojekt bewilligt worden ist.
2. Eine Projektbewilligung erübrigt sich, wenn ein Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz oder ein Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz oder dem Wasserbaugesetz durchgeführt wird.