758a
WEGG
CH-LU
§ 10 Weggesetz (WegG) - Bau- und Kreditbeschluss
Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
§ 10 WegG · Bau- und Kreditbeschluss
1. Die Gemeinden beschliessen über den Bau neuer und die Änderung bestehender öffentlicher Fuss- und Wanderwege und über den erforderlichen Kredit. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
2. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Kreditbefugnis.