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758a WEGG CH-LU

§ 10 Weggesetz (WegG) - Bau- und Kreditbeschluss

Fuss- und Wanderwege - Bau und Unterhalt
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§ 10 WegG · Bau- und Kreditbeschluss

1. Die Gemeinden beschliessen über den Bau neuer und die Änderung bestehender öffentlicher Fuss- und Wanderwege und über den erforderlichen Kredit. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

2. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Kreditbefugnis.

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