§ 9 Strassenverordnung (StrV) - ...
§ 9 StrV · ...
1. Die interessierten Grundeigentümer haben sich zu einer Genossenschaft nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 (EGZGB) zusammenzuschliessen, soweit es für den Bau und Unterhalt einer Güterstrasse oder einer Privatstrasse erforderlich ist. Kommt ein freiwilliger Zusammenschluss nicht zustande, beschliesst die Gemeinde die Gründung einer Genossenschaft.
2. Jedes beteiligte Grundstück ergibt eine Stimme. Sind mehrere beteiligte Grundstücke in einer Hand vereinigt, hat deren Eigentümer nur eine Stimme, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
3. Die Genossenschaftsstatuten regeln das Nähere, insbesondere die Mitgliedschaft, die Organisation und die Finanzierung.
4. Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.