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§ 8 Strassenverordnung (StrV) - Staatsbeiträge an Gemeindestrassen

Staatsbeiträge
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§ 8 StrV · Staatsbeiträge an Gemeindestrassen

1. Der Regierungsrat legt die Staatsbeiträge an den Bau von Gemeindestrassen im Fall ausserordentlicher Naturereignisse fest.

2. Der Staatsbeitrag beträgt 10 bis 40 Prozent der Baukosten. Er richtet sich insbesondere nach den topographischen Verhältnissen, der Grösse des Schadens und den finanziellen Mitteln der Gemeinden und der Grundeigentümer.

3. Ein Staatsbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn die Baukosten mindestens 20 000 Franken betragen.

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