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OSStrV
CH-LU
§ 6 Strassenverordnung (StrV) - Verzicht und Befreiung
Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung der Kantonsstrassen
§ 6 StrV · Verzicht und Befreiung
1. Im Einzelfall kann die Gebühr erlassen oder herabgesetzt werden, wenn
a. Nutzungsintensität und -dauer gering sind, oder
b. dem Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil erwächst, oder
c. dadurch ein gemeinnütziger Zweck gefördert wird, oder
d. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beanspruchung des öffentlichen Grundes besteht.
2. Für Vordächer, Dachvorsprünge und Isolationen gegen Wärmeverlust werden keine Gebühren erhoben.