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756 OSStrV CH-LU

§ 5 Strassenverordnung (StrV) - Gebühren für die Sondernutzung

Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung der Kantonsstrassen
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§ 5 StrV · Gebühren für die Sondernutzung

1. Für die dauernde Beanspruchung von Kantonsstrassen ist eine einmalige Gebühr zu leisten. Massgebend für die Berechnung ist der Quadratmeterpreis des Verkehrswerts des an die Kantonsstrasse anstossenden Grundstücks (Bezugswert). Die Gebühr beträgt

a. * in Geschossen unter Terrain pro m² beanspruchter Fläche 10 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss,

b. in Erdgeschossen pro m² beanspruchter Fläche 25 Prozent des Bezugswertes,

c. in den übrigen Geschossen

1. für Erker pro m² beanspruchter Fläche 12 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss,

2. für alle übrigen Bauteile und baulichen Anlagen pro m² beanspruchter Fläche 4 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss,

d. für Spundwände, Baugrubenumfassungen, Pfähle, Anker, Mauern, Leitungen und dergleichen unter Niveau pro m² beanspruchter Fläche 10 Prozent des Bezugswertes,

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